Gesetze / Kreditwesengesetz

KWG

§ 57 Bußgeldvorschriften

Stand: 16.12.2023

Bank- und KapitalmarktrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/57#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 26b Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel getrennt verwahrt werden,
2.
entgegen § 26b Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass sich ein Anteil jederzeit bestimmen lässt, oder
3.
entgegen § 26b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass über Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel in der dort genannten Weise nicht verfügt werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/57#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 56 § 58