§ 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/55b#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe offenbart.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/55b#abs-2 (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/55b#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 55b KWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03Bankvertragsrecht: Pflicht der Bank zur Nichtgefährdung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers; keine Schutzwirkung des Darlehensvertrags zugunsten des Alleingesellschafters einer GmbH Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 218
- OLG Frankfurt am Main, 21.04.2010 – 2 Ws 147/08Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.11.2006 Ausfertigung
§ 55b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2006 I S. 2606
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.