§ 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03Bankvertragsrecht: Pflicht der Bank zur Nichtgefährdung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers; keine Schutzwirkung des Darlehensvertrags zugunsten des Alleingesellschafters einer GmbH KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 198
- OLG Frankfurt am Main, 21.04.2010 – 2 Ws 147/08Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/55b#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe offenbart.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/55b#abs-2 (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/55b#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.