Gesetze / Kreditwesengesetz

KWG

§ 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/55b#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe offenbart.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/55b#abs-2 (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/55b#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 55a § 56