§ 22g Aufgaben des Verwalters
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22g?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verwalter wacht darüber, dass das Refinanzierungsregister ordnungsgemäß geführt wird. Zu seinen Aufgaben gehört es jedoch nicht zu prüfen, ob es sich bei den eingetragenen Gegenständen um solche des Refinanzierungsunternehmens oder um nach § 22d Abs. 2 eintragungsfähige Gegenstände handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22g?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Insbesondere hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters darauf zu achten, dass
Im Übrigen hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters die inhaltliche Richtigkeit des Refinanzierungsregisters nicht zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22g?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Verwalter kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
Änderungsverlauf
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28.02.2025 Ausfertigung
§ 22g geändert durch Artikel 9 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69 614)
BGBl. 2025 I Nr. 69
BGBl. 2025 I Nr. 69
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