§ 22f Verhältnis des Verwalters zur Bundesanstalt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22f#abs-1 (1) Der Verwalter hat der Bundesanstalt Auskunft über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen und auch unaufgefordert Mitteilungen zu machen, wenn Umstände auf eine nicht ordnungsgemäße Registerführung hindeuten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22f#abs-2 (2) Der Verwalter ist an Weisungen der Bundesanstalt nicht gebunden.