Gesetze / Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
KredReorgG§ 19 Annahme des Reorganisationsplans
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/19#abs-1 (1) Zur Annahme des Reorganisationsplans müssen alle Gruppen dem Reorganisationsplan zustimmen. Hierfür ist erforderlich, dass
In dem Erörterungs- und Abstimmungstermin der Gläubiger teilt der Reorganisationsberater den Beschluss der Hauptversammlung nach § 18 mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/19#abs-2 (2) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten in einer Gläubigergruppe nicht erreicht sind, gilt ihre Zustimmung als erteilt, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/19#abs-3 (3) Eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 liegt vor, wenn nach dem Reorganisationsplan
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/19#abs-4 (4) Falls die Zustimmung der Anteilsinhaber verweigert wurde, gilt sie als erteilt, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/19#abs-5 (5) Der Reorganisationsberater unterrichtet die Anteilsinhaber, wenn ihre Zustimmung nach Absatz 4 ersetzt werden soll, über die Internetseite des Kreditinstituts.