Gesetze / Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
KredReorgG§ 20 Gerichtliche Bestätigung des Reorganisationsplans
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/20#abs-1 (1) Nach der Annahme des Reorganisationsplans durch die Beteiligten bedarf der Reorganisationsplan der Bestätigung durch das Oberlandesgericht. Die Bestätigung oder deren Versagung erfolgt durch Beschluss, der in einem besonderen Termin zu verkünden ist. Dieser soll spätestens einen Monat nach der Annahme des Reorganisationsplans stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/20#abs-2 (2) Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/20#abs-3 (3) Auf Antrag eines Gläubigers ist die Bestätigung des Reorganisationsplans zu versagen, wenn der Gläubiger
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/20#abs-4 (4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen und wenn der Reorganisationsberater keine Sicherheit leistet. Leistet der Reorganisationsberater Sicherheit, so kann der Gläubiger nur außerhalb des Reorganisationsverfahrens Klage auf angemessene Beteiligung gegenüber dem Reorganisationsberater erheben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/20#abs-5 (5) Soll die Zustimmung der Anteilsinhaber nach § 19 Absatz 4 ersetzt werden, so ist den Anteilsinhabern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die ihre ablehnende Stimmabgabe zur Niederschrift der Hauptversammlung haben festhalten lassen.