Gesetze / Kreditfinanzierungsgesetz 1967 KredFinG 1967 § 3 Stand: 10.06.2019 Bund Die Investitionsmaßnahmen nach § 2 sind in den außerordentlichen Haushalt des Entwurfs des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1967 zu übernehmen.