nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 KredFinG 1967

Kreditfinanzierungsgesetz 1967

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Investitionsmaßnahmen nach § 2 sind in den außerordentlichen Haushalt des Entwurfs des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1967 zu übernehmen.