Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
KraftwPrV§ 2 Gliederung der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftwPrV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfung zum Kraftwerker gliedert sich in die Prüfungsteile:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftwPrV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerkstechnologie" ist schriftlich gemäß § 4 durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftwPrV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerksbetrieb" ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches gemäß § 5 durchzuführen. Sie soll sich auf das Kraftwerk beziehen, in dem der Prüfungsteilnehmer seine berufspraktischen Zeiten gemäß § 3 Abs. 3 abgeleistet hat. Sie kann in der realen Anlage, an Schemata, Modellen oder am Kraftwerkssimulator durchgeführt werden.