Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
KraftwPrV§ 5 Kraftwerksbetrieb
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftwPrV/5#abs-1 (1) Im Prüfungsteil "Kraftwerksbetrieb" ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches zu prüfen. Dabei sind der zu prüfenden Person eine oder mehrere betriebliche Situationen, insbesondere Anfahren, Geradeausbetrieb, Last- und Brennstoffwechsel, Abfahren, Stillstand, Störungen und Vorbereitung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, vorzugeben. Das situationsbezogene Fachgespräch soll sich auf das Kraftwerk, in dem die zu prüfende Person ihre berufspraktischen Zeiten gemäß § 3 Abs. 3 abgeleistet hat sowie auf die Dokumentation gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 beziehen. In das situationsbezogene Fachgespräch können zusätzlich die reale Anlage, Modelle oder Kraftwerkssimulatoren einbezogen werden. Das situationsbezogene Fachgespräch soll die folgenden Kraftwerksbereiche berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftwPrV/5#abs-2 (2) Im Rahmen des Absatzes 1 soll geprüft werden, ob die zu prüfende Person
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftwPrV/5#abs-3 (3) Das Fachgespräch soll mindestens 60 Minuten und höchstens 90 Minuten dauern.