Gesetze / Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
KraftStDV§ 3 Steuererklärung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BFH, 12.07.2001 – VII R 68/00Kraftfahrzeugsteuer: Nachträgliche Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Übernahme verkehrsbehördlicher Daten; Anforderungen an die Ermittlungspflicht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BFH, 26.11.1991 – VII R 38/90
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/3#abs-1 (1) Der Halter eines inländischen Fahrzeugs hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben, wenn das Fahrzeug
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/3#abs-2 (2) Als Steuererklärung gilt auch die Fahrzeuganmeldung, wenn sie einen entsprechenden Hinweis enthält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/3#abs-3 (3) Eine Steuererklärung ist nicht erforderlich, wenn das Halten des Fahrzeugs nach § 3 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes von der Steuer befreit ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/3#abs-4 (4) Die Steuererklärung kann gemäß den §§ 87a bis 87d der Abgabenordnung elektronisch übermittelt werden.