Gesetze / Kreditzweitmarktgesetz
KrZwMG§ 28 Beziehung zu Kreditnehmern
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 30.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrZwMG/28#abs-1 (1) Kreditkäufer und Kreditdienstleister haben in ihren Beziehungen zu Kreditnehmern
Kreditkäufer und Kreditdienstleister dürfen Kreditnehmer nicht unangemessen beeinflussen; eine unangemessene Beeinflussung liegt insbesondere vor, wenn Handlungen unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit des Kreditnehmers durch Belästigung, unrechtmäßige Ausübung von Druck oder Nötigung zu beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrZwMG/28#abs-2 (2) Die §§ 13e und 13f des Rechtsdienstleistungsgesetzes gelten für Kreditkäufer und Kreditdienstleister entsprechend.