Gesetze / Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung

KrWaffUnbrUmgV

§ 3 Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffUnbrUmgV/3#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann auf Antrag feststellen, dass eine Kriegswaffe unbrauchbar im Sinne des § 1 Absatz 1 ist, und darüber eine Bescheinigung ausstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffUnbrUmgV/3#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 trifft für Abgaben aus Bundeswehrbeständen das Bundesministerium der Verteidigung die Feststellung nach Absatz 1 und stellt eine entsprechende Bescheinigung aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffUnbrUmgV/3#abs-3 (3) Die Unbrauchbarmachung der Kriegswaffe ist vom Antragsteller bei Antragstellung in geeigneter Form nachzuweisen.

§ 2 § 4