Gesetze / Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung
KrWaffUnbrUmgV§ 1 Gegenstand der Verordnung; Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 05.07.2023 – 4 StR 33/23Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffUnbrUmgV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen, die dadurch ihre Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz als Kriegswaffe im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verlieren, und den Umgang mit Kriegswaffen, die unbrauchbar gemacht wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffUnbrUmgV/1#abs-2 (2) Im Sinne dieser Verordnung
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Abschnitts 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.