Gesetze / Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung
KrWaffUnbrUmgV§ 2 Maßnahmen zur Unbrauchbarmachung; Verwaltungsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffUnbrUmgV/2#abs-1 (1) Die für die Unbrauchbarmachung erforderlichen technischen Veränderungen richten sich nach der Art der Kriegswaffe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffUnbrUmgV/2#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Allgemeinverfügung die im Einzelfall je nach Art der Kriegswaffe erforderlichen technischen Veränderungen anordnen.