Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

KrPflAPrV 2004

§ 17 Mündlicher Teil der Prüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrPflAPrV%202004/17#abs-1 (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:

1.
Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten,
2.
berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen,
3.
bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten.

In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling anwendungsbereite berufliche Kompetenzen nachzuweisen. In die Prüfung sind dabei die Differenzierungsphase in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie die in Anlage 1 Buchstabe A genannten Wissensgrundlagen einzubeziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrPflAPrV%202004/17#abs-2 (2) § 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 16 § 18