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# § 17 KrPflAPrV 2004 — Mündlicher Teil der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:

- 1. Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten,

- 2. berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen,

- 3. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten.

In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling anwendungsbereite berufliche Kompetenzen nachzuweisen. In die Prüfung sind dabei die Differenzierungsphase in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie die in Anlage 1 Buchstabe A genannten Wissensgrundlagen einzubeziehen.

(2) § 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 17 KrPflAPrV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KrPflAPrV%202004/17

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