Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
KrPflAPrV 2004§ 16 Schriftlicher Teil der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrPflAPrV%202004/16#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:
Der Prüfling hat zu diesen Themenbereichen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an drei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrPflAPrV%202004/16#abs-2 (2) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Bei der Auswahl der Aufgaben ist die Differenzierungsphase in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege angemessen zu berücksichtigen.