Gesetze / Kosmetikermeisterverordnung
KosmetikerMstrV§ 8 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KosmetikerMstrV/8#abs-1 (1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er besondere fachtheoretische Kenntnisse im Kosmetiker-Gewerbe zur Lösung komplexer fallbezogener Aufgaben anwendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KosmetikerMstrV/8#abs-2 (2) In beiden nachfolgend aufgeführten Handlungsfeldern ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten. Bei der Aufgabenstellung können die in den Handlungsfeldern nach den Nummern 1 und 2 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden:
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, hygienischer und ökologischer Aspekte in einem Kosmetikinstitut zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung können mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse sowie Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Kosmetikinstitut wahrzunehmen und Maßnahmen kunden-, erfolgs- und qualitätsorientiert zu planen, ihre Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung können mehrere der unter den Buchstaben a bis m aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: