Gesetze / Kosmetikermeisterverordnung
KosmetikerMstrV§ 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KosmetikerMstrV/7#abs-1 (1) Das Meisterprüfungsprojekt soll zwei Arbeitstage, das Fachgespräch höchstens 30 Minuten und die Situationsaufgabe höchstens sechs Stunden dauern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KosmetikerMstrV/7#abs-2 (2) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Das hieraus resultierende Ergebnis wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KosmetikerMstrV/7#abs-3 (3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausreichende Prüfungsleistung, wobei das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden sein müssen.