Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Korruptionsbekämpfungsgesetz

KorruptionsbG

§ 8 Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KorruptionsbG/8#abs-1 (1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zeigt ihre/seine Tätigkeiten nach § 49 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vor Übernahme dem Rat oder dem Kreistag an. Satz 1 gilt für diese Beamtinnen und Beamten nach Eintritt in den Ruhestand innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KorruptionsbG/8#abs-2 (2) Die Aufstellung nach § 53 des Landesbeamtengesetzes ist dem Rat oder Kreistag bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

§ 7 § 9