(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zeigt ihre/seine Tätigkeiten nach § 49 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vor Übernahme dem Rat oder dem Kreistag an. Satz 1 gilt für diese Beamtinnen und Beamten nach Eintritt in den Ruhestand innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren entsprechend.
(2) Die Aufstellung nach § 53 des Landesbeamtengesetzes ist dem Rat oder Kreistag bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen.