Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Korruptionsbekämpfungsgesetz
KorruptionsbG§ 9 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KorruptionsbG/9#abs-1 (1) Für ehemalige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, soweit sie aus ihrer früheren Tätigkeit Versorgungsbezüge, gesetzliche oder betriebliche Renten oder ähnliches erhalten, gelten der § 41 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, und der § 52 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KorruptionsbG/9#abs-2 (2) Bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ist die Beschäftigte oder der Beschäftigte schriftlich auf die Anzeigepflicht nach Absatz 1 hinzuweisen. Die Unterrichtung ist aktenkundig zu machen.
Abschnitt 4
Vorschriften zur Vorbeugung