Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Korruptionsbekämpfungsgesetz
KorruptionsbG§ 7 Veröffentlichungspflicht
Stand: 26.08.2026
Die Mitglieder nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 geben gegenüber der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, die Mitglieder nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 geben gegenüber der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten, Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamte und Leiterinnen oder Leiter von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts geben gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Aufsichtsbehörde und die Mitglieder nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung schriftlich oder elektronisch Auskunft über
1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238) geändert worden ist, genannten Behörden und Einrichtungen,
4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Abweichend von Satz 1 sind die Mitglieder des Verwaltungsrates einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und eines gemeinsamen Kommunalunternehmens nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Aufsichtsbehörde auskunftspflichtig. Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.