Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Korruptionsbekämpfungsgesetz
KorruptionsbG§ 6 Auskunftspflicht
Stand: 26.08.2026
Die Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geben, soweit es für die jeweilige Einzelfallprüfung notwendig ist, der Prüfeinrichtung uneingeschränkt Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse wie Beteiligung an Unternehmen, Wertpapiervermögen, treuhänderisch gehaltenem Vermögen und Grundbesitz. Art und Weise des Verfahrens, wie Mitglieder der Landesregierung einer Auskunftspflicht entsprechend Satz 1 genügen können, regelt die Landesregierung in ihrer Geschäftsordnung.
Abschnitt 3
Vorschriften zur
Herstellung von Transparenz