Gesetze / Korbmachermeisterverordnung

KorbmMstrV

§ 4 Arbeitsprobe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KorbmMstrV/4#abs-1 (1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Flechten eines ovalen Wäschekorbbodens, mindestens 50 cm lang,
2.
Flechten eines Zopfrandes,
3.
Drehen von Griffen,
4.
Schichten eines Korbes,
5.
Brennen und Biegen eines Kreises,
6.
Einteilen und Beginnen eines Sonnengeflechtes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KorbmMstrV/4#abs-2 (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 3 § 5