Gesetze / Korbmachermeisterverordnung
KorbmMstrV§ 3 Meisterprüfungsarbeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KorbmMstrV/3#abs-1 (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach den Nummern 1 und 2, anzufertigen:
1.
ein Korb- oder Rattanmöbel mit Brennteilen nach eigenem Entwurf,
2.
eine gewürfelte Truhe - mindestens 80 cm lang - mit Wulstkimme und Auffalldecken,
3.
eine Flechtarbeit aus Binse, Stuhlflechtrohr, Naturrohr, Spänen oder Weide,
4.
ein Korb aus Weidenschienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KorbmMstrV/3#abs-2 (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß Werkzeichnungen und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KorbmMstrV/3#abs-3 (3) Die Werkzeichnungen sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.