Gesetze / Korbmachermeisterverordnung
KorbmMstrV§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KorbmMstrV/5#abs-1 (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;
Anfertigen von Entwurfs- und Werkzeichnungen;
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KorbmMstrV/5#abs-2 (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KorbmMstrV/5#abs-3 (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KorbmMstrV/5#abs-4 (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KorbmMstrV/5#abs-5 (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.