Gesetze / Korbmachermeisterverordnung

KorbmMstrV

§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KorbmMstrV/5#abs-1 (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Fachtechnologie:
a)
verschiedene Geflechtstechniken und ihre Anwendung,
b)
Entwurf und Aufbau von Flechtarbeiten,
c)
Verbände, Wicklungen, Randbildungen, Henkel, Griffe, Deckel und ihre Anwendung,
d)
Brennen, Biegen und Knicken von Rattan,
e)
Entwurf und Konstruktion von Rattan- und Korbmöbeln,
f)
Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung,
g)
Oberflächenbehandlung bei Möbeln und Flechtarbeiten,
h)
Funktionsweise, Pflege und Wartung der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
i)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;
2.
Werkstoffkunde:Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;
3.
Fachzeichnen:Anfertigen von Entwurfs- und Werkzeichnungen;
4.
Technische Mathematik:
a)
Berechnen der Mengen und Maße der Werk- und Hilfsstoffe,
b)
Berechnen von Flächen und Körpern bei Flechtwerk;
5.
Kalkulation:Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KorbmMstrV/5#abs-2 (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KorbmMstrV/5#abs-3 (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KorbmMstrV/5#abs-4 (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KorbmMstrV/5#abs-5 (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.

§ 4 § 6