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# § 3 KorbmMstrV — Meisterprüfungsarbeit

Korbmachermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach den Nummern 1 und 2, anzufertigen:

- 1. ein Korb- oder Rattanmöbel mit Brennteilen nach eigenem Entwurf,

- 2. eine gewürfelte Truhe - mindestens 80 cm lang - mit Wulstkimme und Auffalldecken,

- 3. eine Flechtarbeit aus Binse, Stuhlflechtrohr, Naturrohr, Spänen oder Weide,

- 4. ein Korb aus Weidenschienen.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß Werkzeichnungen und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Werkzeichnungen sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 3 KorbmMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KorbmMstrV/3

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