Gesetze / Konzessionsvergabeverordnung
KonzVgV§ 26 Beleg für die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Konzessionsgeber prüft die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen aufgrund der Vorlage von Eigenerklärungen oder von Nachweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Konzessionsbekanntmachung ist anzugeben, mit welchen Unterlagen Unternehmen die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben. Ist eine Konzessionsbekanntmachung gemäß § 20 nicht erforderlich, sind diese Angaben in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Einbeziehung von Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß § 25 Absatz 3 können Konzessionsgeber den Nachweis verlangen, dass die zur Erfüllung der Eignungskriterien erforderlichen Mittel während der gesamten Konzessionslaufzeit zur Verfügung stehen werden.