Gesetze / Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
KonvBehSchG§ 5 Strafvorschriften
Stand: 24.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonvBehSchG/5#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 eine Konversionsbehandlung durchführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonvBehSchG/5#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte handeln, sofern sie durch die Tat nicht ihre Fürsorge-oder Erziehungspflicht gröblich verletzen.