Gesetze / Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen

KonvBehSchG

§ 5 Strafvorschriften

Stand: 24.06.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonvBehSchG/5#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 eine Konversionsbehandlung durchführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonvBehSchG/5#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte handeln, sofern sie durch die Tat nicht ihre Fürsorge-oder Erziehungspflicht gröblich verletzen.

§ 4 § 6