Gesetze / Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
KonvBehSchG§ 6 Bußgeldvorschriften
Stand: 24.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonvBehSchG/6#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 für eine Konversionsbehandlung wirbt oder diese anbietet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonvBehSchG/6#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.