Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin
KonstPrV§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsfächer
Von der Ablegung der Prüfung in einem Prüfungsfach oder in mehreren Prüfungsfächern gemäß § 4 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2153)
BGBl. 2019 I S. 2153
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