Gesetze / Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung
KonsVerCHEV§ 14 Nach amtlichen Vorgaben ermittelte Lohnsteuer ist niedriger als 4,5 Prozent
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonsVerCHEV/14#abs-1 (1) Der Steuersatz von 4,5 Prozent ist unbeachtlich, wenn der schweizerische Grenzgänger eine Ansässigkeitsbescheinigung oder eine Verlängerung vorgelegt hat und ein Abgleich zwischen der nach den amtlichen Vorgaben ermittelten Lohnsteuer und der ermäßigten Abzugsteuer ergibt, dass die tabellarische Lohnsteuer weniger als 4,5 Prozent des gesamten steuerpflichtigen Arbeitslohns des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums beträgt. Der deutsche Arbeitgeber hat bei geringen Lohnbezügen eine Vergleichsberechnung durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonsVerCHEV/14#abs-2 (2) Eine Vergleichsberechnung erübrigt sich, wenn der Arbeitgeber einen Steuerabzug nach der Steuerklasse VI vornehmen muss.