§ 4 Schranken der konsularischen Tätigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Berlin, 16.05.2023 – 34 K 183/20Zitiert von 3
- BVerwG, 29.03.2012 – 2 A 11/10Annahme von Geld als Gegenleistung für Beschaffung von Visa; Einleitung des Disziplinarverfahrens; Bindungswirkung des Strafbefehls; Auslandszeuge; Dauer des DisziplinarverfahrensZitiert von 249
- VG Berlin, 24.06.2024 – 34 K 40/23Zitiert von 1
- VG Berlin, 06.09.2022 – 34 K 348/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei ihrer Amtstätigkeit haben die Konsularbeamten die Schranken zu berücksichtigen, die sich aus dem in ihrem Konsularbezirk geltenden Recht ergeben. Sie haben insbesondere das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (Bundesgesetzbl. II 1969 S. 1585) und sonstige Verträge zu beachten, soweit diese zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat in Kraft sind.