§ 3 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/3#abs-1 (1) Für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften, soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/3#abs-2 (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Konsularbeamten das Ansehen und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach besten Kräften zu schützen und zu fördern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/3#abs-3 (3) Berufskonsularbeamte können sich - soweit erforderlich - bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Rechtsangelegenheiten des Rates und der Hilfe eines im Empfangsstaat zugelassenen Anwaltes ihres Vertrauens bedienen.