§ 2 Übertragene konsularische Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 02.08.1977 – 1 StR 130/77Zitiert von 2
- VG Berlin, 24.08.2023 – 3 L 243/23
- OLG Karlsruhe, 28.02.2023 – 19 W 122/21 (Wx)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,
| - | Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, |
| - | Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten, |
| - | Personenstandsangelegenheiten, |
| - | Mitwirkung bei der Erledigung von Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten, |
| - | Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden, |
| - | Schiffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten, |
| - | Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen, |
| - | Zustellungen, |
| - | Überwachung der Einhaltung von Verträgen. |