Gesetze / Konsulargesetz

KonsG

§ 26 Erstattungsansprüche bei Amtshilfe

Stand: 29.12.2025

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/26#abs-1 (1) Im Falle der Amtshilfe hat die ersuchende Behörde keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 70 Euro übersteigen. Wird die Amtshilfe für eine Bundesbehörde geleistet, so werden die Auslagen nicht erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/26#abs-2 (2) Nehmen die Auslandsvertretungen oder die Honorarkonsularbeamten zur Durchführung der Amtshilfe eine gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung vor, so stehen ihnen die von einem Dritten hierfür geschuldeten Gebühren und Auslagen zu.

§ 25e § 27