§ 1 Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 24.06.2024 – 34 K 40/23Zitiert von 1
- VG Berlin, 18.09.2023 – 34 K 54/22
- BGH, 14.09.2010 – 3 StR 573/09Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Verwertbarkeit von Äußerungen des deutschen Beschuldigten in ausländischer Haft im Rahmen eines Gesprächs mit einem deutschen Konsularbeamten nach Misshandlungen durch die ausländischen BehördenZitiert von 4
- VG Berlin, 06.09.2022 – 34 K 348/20
- VG Berlin, 26.08.2021 – 6 L 295/21Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2013 – OVG 10 S 45.12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 07.04.2011 – 26 K 1551/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 KonsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen,
- bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den
Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer
Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege
mitzuwirken,
- Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach
pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.