§ 18 Kreis der Berufskonsularbeamten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/18#abs-1 (1) Berufskonsularbeamte im Sinne dieses Gesetzes sind die bei den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben im Sinne der §§ 1 und 2 beauftragten Personen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/18#abs-2 (2) Voraussetzung für die Erteilung des Auftrags ist, daß der zu Beauftragende die Laufbahnprüfung für den höheren oder den gehobenen Auswärtigen Dienst mit Erfolg abgelegt hat oder sonst auf Grund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrungen die erforderlichen Fähigkeiten für die sachgemäße Erledigung der ihm anzuvertrauenden Amtsgeschäfte besitzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/18#abs-3 (3) Berufskonsularbeamte sind auch Bedienstete im Sinne der Absätze 1 und 2, die, ohne Honorarkonsularbeamte zu sein, vom Auswärtigen Amt zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben einem Honorarkonsularbeamten zugeteilt werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 18 KonsG →
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- BGH, 02.08.1977 – 1 StR 130/77Zitiert von 2
- BVerwG, 14.01.2021 – 6 AV 7/20Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung für konsularische Hilfe wegen angeblicher Vorgänge im Geschäftsbereich des BNDZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.