Gesetze / Konsulargesetz

KonsG

§ 17 Aufnahme von Verklarungen

Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Die Konsularbeamten sind befugt, Verklarungen aufzunehmen.

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