§ 19 Erfordernisse einer besonderen Ermächtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/19#abs-1 (1) Berufskonsularbeamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind ohne weiteres zur Wahrnehmung aller konsularischen Aufgaben befugt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/19#abs-2 (2) Andere Berufskonsularbeamte sollen nur dann
wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind. Sie können nur dann
wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/19#abs-3 (3) Die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur Berufskonsularbeamten des höheren Auswärtigen Dienstes erteilt werden. Sie setzt ebenso wie die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 voraus, daß der betreffende Berufskonsularbeamte auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung die erforderlichen Fähigkeiten für eine sachgemäße Erledigung der ihm anzuvertrauenden Amtsgeschäfte besitzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/19#abs-4 (4) Die Ermächtigung kann auf die Wahrnehmung einzelner der in Absatz 2 genannten Amtsgeschäfte beschränkt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 19 KonsG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 02.08.1977 – 1 StR 130/77Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.12.2008 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2008 I S. 2418
-
19.02.2007 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122)
BGBl. 2007 I S. 122
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.