Gesetze / Konsulargesetz

KonsG

§ 19 Erfordernisse einer besonderen Ermächtigung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/19#abs-1 (1) Berufskonsularbeamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind ohne weiteres zur Wahrnehmung aller konsularischen Aufgaben befugt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/19#abs-2 (2) Andere Berufskonsularbeamte sollen nur dann

1.
Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen beurkunden,
2.
Auflassungen entgegennehmen und
3.
Versicherungen an Eides statt abnehmen,

wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind. Sie können nur dann

1.
Vernehmungen und Anhörungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, vornehmen,
2.
Verklarungen aufnehmen und
3.
Eide abnehmen,

wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/19#abs-3 (3) Die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur Berufskonsularbeamten des höheren Auswärtigen Dienstes erteilt werden. Sie setzt ebenso wie die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 voraus, daß der betreffende Berufskonsularbeamte auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung die erforderlichen Fähigkeiten für eine sachgemäße Erledigung der ihm anzuvertrauenden Amtsgeschäfte besitzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/19#abs-4 (4) Die Ermächtigung kann auf die Wahrnehmung einzelner der in Absatz 2 genannten Amtsgeschäfte beschränkt werden.

§ 18 § 20