Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Konnexitätsausführungsgesetz
KonnexAG§ 5 Zuständige Behörde
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die oberste Landesbehörde, deren Geschäftsbereich betroffen ist.
Zweiter Teil
Gesetz- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung