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# § 28 KonWO (Nordrhein-Westfalen) — Wahlunterlagen

Konstituierungswahlordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Kammerversammlung vernichtet werden. Die Entscheidung trifft die Wahlleitung nach Anhörung des Vorstandes der Pflegekammer. Soweit die Wahlunterlagen nicht vernichtet werden, übersendet sie die Wahlleitung nach Beendigung der Wahlperiode versiegelt an den Vorstand der Pflegekammer zur Aufbewahrung.

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Zitiervorschlag: § 28 KonWO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/28

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