Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Konstituierungswahlordnung
KonWO§ 21 Ungültige Stimmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/21#abs-1 (1) Eine Stimme ist ungültig, wenn
1. der Rücksendeumschlag ohne Stimmzettelumschlag zugesandt worden ist,
2. mehrere Stimmzettelumschläge in einem Rücksendeumschlag zugesandt worden sind,
3. dem Stimmzettelumschlag kein Rücksendeumschlag beigefügt ist,
4. weder der Stimmzettelumschlag noch der Rücksendeumschlag verschlossen ist,
5. der Wille der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
6. der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält,
7. mehr als eine Liste oder ein Einzelwahlvorschlag gekennzeichnet worden ist oder
8. bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl mehr Bewerbenden gekennzeichnet sind, als für diese Wahlgruppe zu wählen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/21#abs-2 (2) Die Stimmabgabe einer wahlberechtigten Person wird nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem Wahltag stirbt, aus der Pflegekammer ausscheidet oder das Wahlrecht verliert.