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KommZGArt. 42 Deckung des Finanzbedarfs
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/42#abs-1 (1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine Einnahmen aus besonderen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen und seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder kann durch die Verbandssatzung auf einen Höchstbetrag beschränkt oder ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/42#abs-2 (2) Die Umlage soll nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen werden, den die einzelnen Verbandsmitglieder aus der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbands haben und die Leistungskraft der einzelnen Verbandsmitglieder berücksichtigen. Ein anderer Maßstab (z.B. Größe, Einwohnerzahl, Umlagegrundlagen, Aufwand für die einzelnen Verbandsmitglieder) kann zugrundegelegt werden, wenn das angemessen ist. Wird die Umlage nach den Umlagegrundlagen bemessen, so gelten die Vorschriften über die Kreisumlage, für Zweckverbände, denen als Gebietskörperschaften nur Bezirke angehören, die Vorschriften über die Bezirksumlage entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/42#abs-3 (3) Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen. Art. 19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist entsprechend anzuwenden; im Umlagebescheid kann die Fälligkeit abweichend von dieser Vorschrift bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/42#abs-4 (4) Auf die Erhebung von Kommunalabgaben sind die Vorschriften des Kommunalabgabenrechts entsprechend anzuwenden; Art. 1 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art. 42 KommZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 30.04.2025 – 20 B 23.1094
- VGH Bayern, 05.02.2026 – 20 N 24.376
- VG Bayreuth, 24.10.2024 – B 4 K 23.110Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 24.10.2024 – B 4 K 23.108Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 19.01.2023 – B 9 K 19.271Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.