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# Art 42 KommZG (Bayern) — Deckung des Finanzbedarfs

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine Einnahmen aus besonderen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen und seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder kann durch die Verbandssatzung auf einen Höchstbetrag beschränkt oder ausgeschlossen werden.

(2) Die Umlage soll nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen werden, den die einzelnen Verbandsmitglieder aus der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbands haben und die Leistungskraft der einzelnen Verbandsmitglieder berücksichtigen. Ein anderer Maßstab (z.B. Größe, Einwohnerzahl, Umlagegrundlagen, Aufwand für die einzelnen Verbandsmitglieder) kann zugrundegelegt werden, wenn das angemessen ist. Wird die Umlage nach den Umlagegrundlagen bemessen, so gelten die Vorschriften über die Kreisumlage, für Zweckverbände, denen als Gebietskörperschaften nur Bezirke angehören, die Vorschriften über die Bezirksumlage entsprechend.

(3) Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen. Art. 19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist entsprechend anzuwenden; im Umlagebescheid kann die Fälligkeit abweichend von dieser Vorschrift bestimmt werden.

(4) Auf die Erhebung von Kommunalabgaben sind die Vorschriften des Kommunalabgabenrechts entsprechend anzuwenden; Art. 1 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: Art 42 KommZG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/42

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