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KommZGArt 41 Haushaltssatzung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/41#abs-1 (1) Die oder der Verbandsvorsitzende gibt den Entwurf der Haushaltssatzung rechtzeitig, jedoch mindestens einen Monat vor dem Beschluß über die Haushaltssatzung, den Verbandsmitgliedern bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/41#abs-2 (2) Die Verbandsversammlung kann beschließen, daß eine Finanzplanung nicht erstellt wird.