Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit

KommZG

Art 41 Haushaltssatzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/41#abs-1 (1) Die oder der Verbandsvorsitzende gibt den Entwurf der Haushaltssatzung rechtzeitig, jedoch mindestens einen Monat vor dem Beschluß über die Haushaltssatzung, den Verbandsmitgliedern bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/41#abs-2 (2) Die Verbandsversammlung kann beschließen, daß eine Finanzplanung nicht erstellt wird.

Art 40 Art 42