nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 KommPrV (Bayern) — Freistellung von der Abschlußprüfung

Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wirtschaftliche Unternehmen, die nach § 2 Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung (EBV) von den Vorschriften des Eigenbetriebsrechts freigestellt sind, sind auch von der Abschlußprüfung freigestellt. Werden Eigenbetriebe nach § 2 Abs. 2 EBV von den Vorschriften des Eigenbetriebsrechts ganz oder teilweise befreit, so ist in diesem Verfahren gleichzeitig zu entscheiden, ob sie auch von der Abschlußprüfung befreit werden.

(2) Bei anderen Eigenbetrieben, deren Verhältnisse geordnet sind und deren Betriebsführung einfach und übersichtlich ist, können die Regierungen auf Antrag widerruflich zulassen, daß die Abschlüsse von zwei oder drei Jahren zusammengefaßt geprüft werden; ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Rechtsaufsichtsbehörde, so entscheidet dieses.

---

Zitiervorschlag: § 5 KommPrV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KommPrV/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
