(1) Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in jedem Jahr mindestens eine unvermutete örtliche Kassenprüfung vorzunehmen.
(2) Beim Ausscheiden eines Kassenverwalters ist eine örtliche Kassenprüfung vorzunehmen. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in der Regel alle drei Jahre einmal unvermutet überörtlich zu prüfen. Bei Kommunen mit eigenem Rechnungsprüfungsamt kann von überörtlichen Kassenprüfungen abgesehen werden.
(4) Kassenprüfungen erstrecken sich auch auf die Verwahrung von Wertgegenständen und anderer Gegenstände und auf die weiteren Kassengeschäfte (§ 46 der Kommunalhaushaltsverordnung).
[Amtl. Anm.:] BayRS 2023-1-I